Am 28.11.2011 hat das Hessische Landeskabinett die Hessische Hygieneverordnung verabschiedet. [….]

Die Hessische Hygieneverordnung gilt für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie für Arztpraxen und Zahnarztpraxen.

Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen.

„Ziel […] ist vor allem die Vermeidung von Infektionen, die im Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme durch Hygienemängel auftreten sowie die Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern“, so Grüttner. […]

Die Hessische Hygieneverordnung stellt konsequente Anforderungen an die Hygienekenntnisse und die Personalausstattung aller in den Gesundheitseinrichtungen beteiligten Berufsgruppen. Sie legt für die jeweiligen Einrichtungen den Mindestbedarf an Hygienefachpersonal in transparenter Weise fest, […] Zudem haben alle Einrichtungen die erforderliche Fortbildung des Hygienefachpersonals sowie des übrigen medizinischen Personals sicherzustellen. Die Beschäftigten sind für die Hygiene-Fortbildungen freizustellen. […] Derzeit besteht bundesweit ein Mangel an qualifiziertem Hygienefachpersonal. […]

Die Hessische Hygieneverordnung sieht weiterhin vor, dass stationäre Einrichtungen eine Hygienekommission bilden müssen. [...] Aufgabe der Hygienekommission ist es unter anderem, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindliche Hygienepläne festzulegen, […]

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